Satzung
SATZUNG des Gewerbevereines Mustergemeinde e. V.
Neufassung vom 27. April 2010
§ 1 Name des Vereines
Der Verein führt den Namen“ Gewerbeverein der Mustergemeinde e. V.“
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.
Der Sitz des Vereines ist die Mustergemeinde, Musterkreis.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Förderung des örtlichen Gewerbes durch Vertretung der allgemeinen örtlichen Berufsinteressen der Mustergemeinderer Handwerks-, Handels- und Industriebetriebe, der gewerblichen Landwirtschaft und der freiberuflich
Tätigen, Banken oder Privatpersonen, die im Stadtgebiet von Mustergemeinde Ihren Haupt- oder Filialbetrieb haben.
Dies geschieht insbesondere durch: Unterstützung, Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten, sofern dies nicht durch Gesetz oder andere Vorschriften untersagt ist. Z.B.: Durchführen von Veranstaltungen, Ausstellungen und Märkten. Angebot von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen. Verbreitung von Informationen und Stellungnahmen zu aktuellen, die Mitglieder betreffenden Problemen und Fragen auf wirtschafts-, steuer-, sozial und gesellschaftspolitischen Gebieten. Zusammenarbeit mit vergleichbaren Organisationen und Institutionen. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und aktives oder passives Wahlrecht können aufgenommen werden, dies gilt analog auch für juristische Personen, Kommunen und Gebietskörperschaften. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung, sowie vergleichbarer, derzeitiger und künftiger Vorschriften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Auslagenersatz ist möglich. Ausgaben, die dem Zweck des Gewerbevereins Mustergemeinde fremd sind und sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht vorgenommen werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke oder Rücklagen hierfür verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle unter § 2 genannten Gruppen, Personen, bzw. deren rechtsgeschäftliche Vertreter werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats, mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Abmeldung des Gewerbes oder der Niederlassung, Liquidation, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
5. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst und spätestens zum 31.12. des betreffenden Jahres, unter Beachtung der Dreimonatsfrist, dem Vorstand per Einschreiben zugegangen sein.
6. Ein Mitglied, das länger als 1 Jahr mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung des Vorstandes zur Stellungnahme zuzuleiten. Gegen die Ausschlussentscheidung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftliche Berufung bei dem Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
8. Endet die Mitgliedschaft durch einen in Absatz 4 genannten Grund, erlischt gleichzeitig ein Anspruch an einem Anteil des Vereinsvermögens.
9. In den Fällen der Ab- und Ummeldung des Gewerbes oder der Niederlassung (Abs. 4) bleibt die Mitgliedschaft nach entsprechendem Antrag des betreffenden Mitglieds an den Vorstand als förderndes Mitglied erhalten.
Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt ist jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied, bzw. dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter. Dies gilt nicht für fördernde Mitglieder.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Versammlung festgesetzt. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen beschließen. Er ist in der jeweils festzusetzenden Höhe bis spätestens 31.März des jeweiligen Jahres fällig und auf das noch zu benennende Konto des Vereins zahlbar. Die Zahlung ist erfolgt nach Geldeingang und Unterlassung jeglicher Rückbelastung oder
Rückforderung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht mit Ende des Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand leitet den Gewerbeverein der Mustergemeinde im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm ist die Möglichkeit einer Geschäftsordnung durch
Vorstandsbeschluss gegeben. Aufgabe des Vorstandes ist es, in allen Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören oder an diese delegiert sind.
Den Vorstand bilden:
a) der/die 1. Vorsitzende/r
b) dessen Stellvertreter/in
c) Kassenwart
d) Protokollführer/in
e) Schriftführer/in
f) bis zu 5 Beisitzer für besondere Aufgaben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Entstandene Ausgaben werden gegen Belegvorlagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, zur Zahlung
angewiesen. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall oder durch Vollmachtserteilung übernimmt der/die Stellvertretende/r die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Einberufung hat zu erfolgen ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb von 4 Wochen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechende Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
§ 6 Mitgliederversammlung
Ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal Jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins fordert und mindesten ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
bei dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter verlangt oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Zu einer ordentlichen und auch außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung eingeladen werden. Die Einladungen erfolgen durch Veröffentlichung in den „Mustergemeinder Nachrichten“
oder in einem Nachfolge-Blatt der Mustergemeinde Ist dies nicht möglich, gilt dies entsprechend für die „Muster Zeitung“ oder dessen Nachfolge-Blatt. Schriftliche Einladungen an die Mitglieder können zusätzlich erfolgen. Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Ausnahmen hierzu sind Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder deren Behandlung zulässt. Satzungsänderungen und Vorstandswahlen werden von Dringlichkeitsanträgen nicht erfasst. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung genügt die fristgemäße Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt oder der Vorstand aufgrund eines Beschlusses seiner Mehrheit dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeiten des Vorstandes und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten des Gewerbevereins der Mustergemeinde Sie sind insbesondere zuständig für:
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes
· Wahl der beiden Kassenprüfer pro Geschäftsjahr
· Entgegennahme des Tätigkeits- u. Kassenberichts des Vorstandes
· Entlassung des Vorstandes
· Behandlung der Anträge
· Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Der/die Vorsitzende/r beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt ihren äußeren Rahmen und leitet sie.
Über die Mitgliederversammlung ist unter seiner/ihrer Verantwortung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse, müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.
§ 7 Ausschüsse
Ausschüsse können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte
Aufgabengebiete gebildet werden. Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gilt §6 sinngemäß.
§ 8 Ehrungen
Der Gewerbeverein der Mustergemeinde ehrt Personen, die sich durch langjährige, aufbauende oder verdienstvolle Mitarbeit im Verein auszeichnen durch:
Verleihung von Ehrentiteln und Ehrenmitgliedschaften, Ehrengaben und Ehrenurkunden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Über die Vornahme von Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderungen
Der Beschluss auf Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von . der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes § 5 Abs. 3 (1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter) die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins, nach Einwilligung des Finanzamtes, an einen innerörtlichen Verein mit gleichartiger oder artverwandter Zielsetzung.
Ist ein solcher Verein nicht vorhanden, fällt das Vermögen der Mustergemeinde zu, die es jedoch unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 27. April 2000 durch die Mitgliederversammlung in Mustergemeinde beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Musterkreis in Kraft.